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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: III ZR 61/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2003 - 5 U 2727/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: 83.877,46 €
Gründe:
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlaß. Einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) sieht die Beschwerde allein in einer angeblichen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen unstreitigen Sachvortrag, daß nämlich mit der Mehrerlösklausel die Abgeltung von "Architektenleistungen" des Klägers beabsichtigt gewesen sei, übersehen und nicht zur Kenntnis genommen. Hierbei bezieht sich die Beschwerde auf neues Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung, dem der Beklagte nicht entgegengetreten sei und das er sich darum zumindest hilfsweise zu eigen gemacht habe. Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung den "weiteren Sachvortrag des Klägers" ausdrücklich bestritten. Dieses Bestreiten bezog sich mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil auf den gesamten neuen Sachvortrag des Klägers zu den Hintergründen der Mehrerlösklausel. Es kann deswegen keine Rede davon sein, daß sich der Beklagte dieses Vorbringen - sei es auch nur hilfsweise - zu eigen gemacht hätte. Infolgedessen kommt eine Verletzung des Beklagten in seinen eigenen prozessualen Grundrechten nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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