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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: III ZR 65/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 65/07

vom 28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2007 - 17 U 4217/06 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Der Kläger beteiligte sich über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an drei Filmfonds. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 v.H. der Produktionskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Der Versicherer in den Fonds II und III, die N. E. I. S. Inc. (im Folgenden: NEIS), erwies sich nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig.

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen Rückzahlung der eingezahlten Beträge nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn von allen Steuernachforderungen für diese Filmfonds freizustellen habe. Er hat seinen Anspruch im Wesentlichen darauf gestützt, er sei nicht ordnungsgemäß über die tatsächlichen Risiken der Beteiligung informiert worden und die Beklagte habe entgegen den einschlägigen Bestimmungen der Treuhandverträge und des Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle Anlagegelder freigegeben. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2006 (21 U 5051/05) zugelassen, weil dieser bezüglich der Frage der Bonität eine abweichende Entscheidung getroffen habe.

II.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht mehr vor.

Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinem Urteil vom 22. März 2007 über die Revision gegen das angeführte Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entschieden (III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem mit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelkontrollvertrags erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrags aufzuklären. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, dass der Treuhänder und Mittelkontrolleur mit berufsmäßiger Sorgfalt prüft, ob die im Vertrag im Einzelnen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel der Filmproduktion vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter (etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuhänder nach dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße - in sich schlüssige - rechtsgeschäftliche Erklärungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich der Grenzen der geschuldeten Prüfungen sei es eher missverständlich, wenn von einer "formalen" Kontrolle gesprochen werde; entscheidend sei, welche Prüfungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10). Demgegenüber hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - in Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine vorvertragliche Pflicht des Treuhänders verneint, den Anleger auf den Umfang und die Grenzen der ihm vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen (aaO Rn. 14); insbesondere hat er in der Verwendung des Begriffs "Mittelverwendungskontrolle" keinen Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen Hinweispflicht Anlass gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff).

2. Diese Prüfungsmaßstäbe hat das Berufungsgericht im Kern beachtet. Die Revision macht daher Ansprüche des Klägers wegen Prospektmängeln oder sonstigen Aufklärungsmängeln im Hinblick auf den Gegenstand und den Inhalt der Mittelverwendungskontrollpflichten der Beklagten nicht mehr zum Verfahrensgegenstand. Soweit der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf Rückabwicklung der Beteiligungen gleichwohl weiterverfolgt und sich hierbei vor allem darauf bezieht, die Beklagte hätte ihn vor Vertragsschluss darüber unterrichten müssen, dass es wegen des Versicherungsunternehmens NEIS bereits im Jahr 1997 Warnhinweise des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen und der Securities & Exchange Commission gegeben hätte, wird ein konkreter Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Bereits das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die Beklagte Kenntnis von diesen Mitteilungen gehabt habe. Es mag zwar sein, dass die auf Kaskoversicherungen von Privatflugzeugen bezogenen Warnhinweise auch Anlass sein mochten, die Seriosität des Versicherungsunternehmens insgesamt in Frage zu stellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die nach ihrem unwiderlegt gebliebenen Vortrag von diesen Warnhinweisen keine Kenntnis hatte, im Hinblick auf die ab dem Herbst 1998 abgeschlossenen Treuhandverträge verpflichtet gewesen sein sollte, sich über den Kreis in Frage kommender Versicherungsunternehmen zu informieren und von sich aus nachzuprüfen, ob es gegenüber diesen in der Vergangenheit zu Warnhinweisen gekommen sei.

3. Die Revision hat auch keine Erfolgsaussicht hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge, mit denen der Kläger geklärt wissen will, dass die Beklagte entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Mittel für die Produktion von Filmprojekten freigegeben habe, ohne dass ihr eine Auszahlungsgarantie eines Kreditinstituts, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Major-Studios vorgelegen habe, die die Rückführung von mindestens 80 % des Anteils der Gesellschaft an den Produktionskosten sichergestellt hätte. Der Hinweis der Revision auf den Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeidirektion 2 M. vom 5. Juli 2005 stellt die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat die der Beklagten vorgelegten Bankauskünfte für genügend erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler führt die Revision nicht auf, wenn sie bemängelt, dass die Bankauskunft der A. Bank nur "zufriedenstellende Geschäftsbedingungen" und die der L. Banque nur solche "ohne Beanstandung" dargestellt habe. Bereits das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Treuhandverträge nicht vorgesehen haben, dass es ein Rating für das für die Versicherung vorgesehene Versicherungsunternehmen gab. Soweit sich die Revision punktuell auf einzelne Schriftstücke bezieht, die im Zusammenhang mit der Mittelfreigabe mit der Beklagten gewechselt worden sind, lässt sich diesen nicht positiv entnehmen, dass die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre. Vielmehr verdeutlichen sie, dass sie ungenügende Nachweise beanstandet und weitergehende Bestätigungen verlangt hat, ehe sie Mittel freigegeben hat. Einen konkreten Verstoß gegen diese Pflichten zeigt die Revision nicht auf.

Ende der Entscheidung

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