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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: III ZR 7/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL

III ZR 7/07

Verkündet am: 27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juli 2006 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.371,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2005 Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte des Klägers aus den atypisch stillen Geschäftsanteilen an der B. C. AG - früher B. I. AG - (Zertifikatsnummer) und an der B. F. AG (Zertifikatsnummer) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der vorstehend genannten Geschäftsanteile in Verzug sind.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Ende der Entscheidung

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