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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: III ZR 74/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

III ZR 74/06

vom 19. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 (A. S. ) und des Klägers zu 3 (F. S. ) gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspflegerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterlagen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, jeweils m.w.N.).

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