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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: III ZR 74/07
(1)
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Ende der Entscheidung
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