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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: III ZR 79/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 652 Abs. 1 | |
BGB § 440 | |
BGB § 325 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2000 - 24 U 141/99 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.928 DM
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesene Einwand der Beklagten, sie habe kein Eigentum an dem Grundstück erwerben können, weil die erste Verkäuferin in der bis zur Beklagten reichenden Veräußerungskette, Frau F., selbst nicht Eigentümerin gewesen sei oder zumindest keine gesicherte Eigentümerposition gehabt habe, ist schon aus materiellrechtlichen Gründen nicht erheblich. Der Provisionsanspruch des Maklers hängt gemäß § 652 Abs. 1 BGB lediglich vom wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrags und nicht von dessen Ausführung ab. Anfängliches Unvermögen des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung stellt nach den Vorschriften der §§ 440, 325 BGB einen wirksamen Vertragsschluß nicht in Frage; der Käufer ist lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Infolgedessen wird eine Provisionszahlungspflicht des Verkäufers als Maklerkunden hiervon nicht berührt. Das entspricht in diesem Fall auch der gesetzlichen Risikoverteilung.
Im übrigen läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
Ende der Entscheidung
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