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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 79/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Dezember 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1561/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 188) zugrunde lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind mögliche Ansprüche der Klägerin aufgrund der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu § 839 BGB).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 180.000 EUR
Ende der Entscheidung
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