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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: III ZR 82/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 | |
BGB § 309 Nr. 12 Buchst. b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2003 - 12 U 23/03 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1. 26 v.H. und der Kläger zu 2. 74 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 145.555,28 € festgesetzt.
Gründe:
Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsgericht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG (jetzt: § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB) ab. Das Berufungsgericht legt nicht die - möglicherweise nach diesen Vorschriften zu beurteilende - Wirksamkeit der formularmäßigen Bestätigungen der Kläger über vom Beklagten erhaltene Risikohinweise zugrunde, sondern nimmt ersichtlich an, die zugleich den Klägern - über den Prospekt hinaus - gegebene weitere inhaltliche Aufklärung über Risiken der Anlage habe nach den Umständen des Falles den Anforderungen an die Belehrungspflichten eines Anlageberaters genügt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, sondern ein solches Verständnis folgt auch aus dem von der Beschwerde ebenfalls zur Auslegung herangezogenen, dem Urteil vorausgegangenen Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 14. August 2003. Dort läßt das Berufungsgericht eine Umkehr der Beweislast und eine damit verbundene Unwirksamkeit der Bestätigungen ausdrücklich dahinstehen und gibt so zu erkennen, daß es nach seiner Auffassung auf diese Rechtsfrage nicht ankomme. Revisionsrechtlich ist diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt auch sonstige Zulassungsgründe nicht auf.
Ende der Entscheidung
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