Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: III ZR 83/02
Rechtsgebiete: VerbrKG, RBerG
Vorschriften:
VerbrKG § 15 a.F. | |
RBerG § 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2001 - 23 U 2181/01 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen
Streitwert: 97.145,46 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es mag sein, daß den Beklagten trotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des § 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 139/98 - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber jedenfalls nach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar geltend gemacht, die C. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfall letztendlich zum Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demgegenüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtes Vorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe von vornherein über die Tochterfirma CU. GmbH erfolgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den - unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einen hypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei. Um eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der Beklagte hat vielmehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.