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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: III ZR 83/02
Rechtsgebiete: VerbrKG, RBerG


Vorschriften:

VerbrKG § 15 a.F.
RBerG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 83/02

vom

27. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2001 - 23 U 2181/01 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen

Streitwert: 97.145,46 €

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es mag sein, daß den Beklagten trotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des § 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 139/98 - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber jedenfalls nach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar geltend gemacht, die C. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfall letztendlich zum Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demgegenüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtes Vorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe von vornherein über die Tochterfirma CU. GmbH erfolgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den - unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einen hypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei. Um eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der Beklagte hat vielmehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.

Ende der Entscheidung

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