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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: III ZR 89/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 732
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 89/00

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2000 - 11 U 149/98 "Baul." - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 12.874.540 DM.

Gründe

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Formwirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 7. Februar 1994 kommt es nicht an.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstreckungsgegenklage ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn der Klägerin gegenüber der von der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der grundsätzlich billigere und einfachere Weg der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) zur Verfügung gestanden haben sollte. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit im allgemeinen die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels im Hinblick darauf, daß sie mit der Vollstreckungsgegenklage nicht zu überprüfen ist, überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden kann (vgl. zu diesem Fragenkreis BGHZ 118, 229; BGHZ 124, 164, 168 ff; BGH, Urteil vom 21. April 1999 - VIII ZR 110/98 - NJW-RR 1999, 1080 m.w.N.). Jedenfalls ist diese Frage dann in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, wenn bis zum Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 - und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 366/89 - BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1 und 2).

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.



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