Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: III ZR 89/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 42 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2002 - 1 U 4908/01 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 148.228,12 € (= 289.909 DM).
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Bescheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (vgl. § 116 SGB V); etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zulassungsausschuß die Ermächtigung dem Grunde oder dem Umfang nach willkürlich und möglicherweise in der gezielten Absicht der Benachteiligung des niedergelassenen Vertragsarztes erteilt hat. Die regelmäßig fehlende Anfechtungsbefugnis ergibt sich daraus, daß die der Erteilung einer solchen Ermächtigung zugrundeliegenden Vorschriften allein dem Interesse der Allgemeinheit, nämlich dem Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, dienen. Hingegen bezwecken diese Vorschriften weder, Konkurrenz von den niedergelassenen Vertragsärzten fernzuhalten, noch, ihre vertragsärztliche Tätigkeit vor wirtschaftlichen Gefährdungen zu schützen (zuletzt BSG MedR 2000, 245 m.w.N.).
Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befugnis von Vertragsärzten, Ermächtigungen anzufechten, die mit ihnen konkurrierenden Krankenhausärzten erteilt werden, kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei der Beantwortung der Frage maßgebliche Bedeutung zu, ob die dem Zulassungsausschuß bei seiner Entscheidung über die Erteilung einer beantragten Ermächtigung obliegenden Amtspflichten auch gegenüber einem konkurrierenden Vertragsarzt als einem geschützten "Dritten" bestehen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 125, 258, 268 zur Bedeutung der Klagebefugnis nach § 42 VwGO für die Frage der Drittgerichtetheit von Amtspflichten) und bedarf keiner Klärung mehr. Aus den von der Beschwerde zitierten Senatsentscheidungen (BGHZ 81, 21 und Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - NJW 2002, 1793, für BGHZ 150, 172 vorgesehen) ergibt sich nichts anderes.
2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).
Das der Beschwerdeführerin günstige - im übrigen unveröffentlichte und vereinzelt gebliebene - Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jahre 1985 ist zu einer Zeit ergangen, als das Bundessozialgericht seine derzeitige Rechtsprechung noch nicht entwickelt hatte (grundlegend insoweit das 1991 ergangene Urteil BSGE 68, 291).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.