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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: III ZR 89/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 42
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 89/02

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2002 - 1 U 4908/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 148.228,12 € (= 289.909 DM).

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Bescheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (vgl. § 116 SGB V); etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zulassungsausschuß die Ermächtigung dem Grunde oder dem Umfang nach willkürlich und möglicherweise in der gezielten Absicht der Benachteiligung des niedergelassenen Vertragsarztes erteilt hat. Die regelmäßig fehlende Anfechtungsbefugnis ergibt sich daraus, daß die der Erteilung einer solchen Ermächtigung zugrundeliegenden Vorschriften allein dem Interesse der Allgemeinheit, nämlich dem Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, dienen. Hingegen bezwecken diese Vorschriften weder, Konkurrenz von den niedergelassenen Vertragsärzten fernzuhalten, noch, ihre vertragsärztliche Tätigkeit vor wirtschaftlichen Gefährdungen zu schützen (zuletzt BSG MedR 2000, 245 m.w.N.).

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befugnis von Vertragsärzten, Ermächtigungen anzufechten, die mit ihnen konkurrierenden Krankenhausärzten erteilt werden, kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei der Beantwortung der Frage maßgebliche Bedeutung zu, ob die dem Zulassungsausschuß bei seiner Entscheidung über die Erteilung einer beantragten Ermächtigung obliegenden Amtspflichten auch gegenüber einem konkurrierenden Vertragsarzt als einem geschützten "Dritten" bestehen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 125, 258, 268 zur Bedeutung der Klagebefugnis nach § 42 VwGO für die Frage der Drittgerichtetheit von Amtspflichten) und bedarf keiner Klärung mehr. Aus den von der Beschwerde zitierten Senatsentscheidungen (BGHZ 81, 21 und Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - NJW 2002, 1793, für BGHZ 150, 172 vorgesehen) ergibt sich nichts anderes.

2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).

Das der Beschwerdeführerin günstige - im übrigen unveröffentlichte und vereinzelt gebliebene - Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jahre 1985 ist zu einer Zeit ergangen, als das Bundessozialgericht seine derzeitige Rechtsprechung noch nicht entwickelt hatte (grundlegend insoweit das 1991 ergangene Urteil BSGE 68, 291).

Ende der Entscheidung

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