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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: III ZR 89/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2006 - 19 U 1667/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05). Nach den tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanzen lag dem Kläger das Prospektprüfungsgutachten vor seiner Anlageentscheidung nicht vor, insbesondere hatte er die entsprechende Behauptung der Beklagten zu 2 unbestritten gelassen. Der Umstand, dass die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten zu 2 auch ohne diese Voraussetzung in Betracht gezogen haben, zwingt nicht dazu, die Revision in Bezug auf die Beklagte zu 2 zuzulassen und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals behauptete Anforderung des Gutachtens vor seiner Anlageentscheidung in das Verfahren einzuführen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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