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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: III ZR 89/97
Rechtsgebiete: WHG
Vorschriften:
WHG § 22 Abs. 2 |
a) Der Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG wird durch den Schutzbereich der Norm bestimmt.
b) Dieser Schutzbereich ist weit gesteckt. In ihn fallen grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die einem berechtigten Benutzer des Grundwassers durch die Belastung mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener das geförderte Grundwasser weiter nutzen oder es lediglich abpumpen will.
BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - KG Berlin LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 6. Mai 1999
Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. März 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. Allee 154 in B. Auf dem Nachbargrundstück, das im Eigentum der Beklagten zu 3 und 4 steht, betreibt die Beklagte zu 1 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ein Unternehmen, in dem unter anderem Holz mit Karbolineum imprägniert wurde. Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 und 4 sind deren Kommanditisten, der Beklagte zu 3 ist außerdem Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
Für ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück erhielt der Kläger Anfang 1994 die wasserbehördliche Erlaubnis, den Grundwasserspiegel zeitweise abzusenken. Da bei einer vorausgegangenen Untersuchung eine Verunreinigung des Grundwassers durch Phenole festgestellt worden war, wurde ihm unter anderem zur Auflage gemacht, das zu fördernde Grundwasser zunächst in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten, bis eine ausreichende Wasserqualität für die Einleitung in den Britzer Zweigkanal nachgewiesen sei.
Der Kläger führt die Belastung seines Grundstücks mit Schadstoffen auf das im Betrieb der Beklagten zu 1 verwendete Karbolineum zurück und verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz seines Schadens. Er hat behauptet, die beiden auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu 1 befindlichen und Karbolineum enthaltenden Becken seien undicht gewesen. Von dort sei Karbolineum in den Boden bis unterhalb des Grundwasserspiegels und mit dem Grundwasserstrom auf sein Grundstück gelangt.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.912.941,74 DM nebst Zinsen zu zahlen, und weiterhin festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch den darüber hinausgehenden, durch die Grundwasserverunreinigung bedingten Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch Teilurteil die Klage in Höhe von 1.650.763,51 DM nebst anteiligen Zinsen abgewiesen. Das betrifft die Schadenspositionen, die der Kläger aus einer Verunreinigung des Grundwassers - nicht seines Grundstücks - herleitet. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht unterstellt (sinngemäß) in tatsächlicher Hinsicht, daß Boden und Grundwasser beim Grundstück des Klägers durch die von der Beklagten zu 1 in einem Tauchbecken und einem Abtropfbecken verwendeten, wassergefährdenden Teeröle (vgl. § 19 g Abs. 5, dritter Spiegelstrich WHG) verunreinigt worden sind. Hiervon ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen. Auf dieser Grundlage - und nach dem sonst für das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt - läßt sich grundsätzlich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, eine Haftung aller Beklagten aus § 22 Abs. 2 WHG nicht verneinen. Bei den beiden Becken handelt es sich um eine Anlage, die dazu bestimmt war, Hölzer mit Karbolineum zu tränken, dadurch zu imprägnieren und somit im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG "zu verarbeiten" (vgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 45). Inhaberin dieser Imprägnieranlage war jedenfalls die Beklagte zu 1, die sie zu Produktionszwecken in Gebrauch hatte und die erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt hierüber besaß (zum Begriff des Inhabers vgl. Senat in BGHZ 80, 1, 4; Czychowski aaO Rn. 50). Die Beklagte zu 2 haftet in gleicher Weise wie die Beklagte zu 1 mit ihr gesamtschuldnerisch (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB). Als Kommanditisten haften die Beklagten zu 3 und 4 für Gesellschaftsverbindlichkeiten dagegen nur beschränkt (§§ 171 f. HGB). Außerdem ist mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zum Innenverhältnis zwischen ihnen als Grundstückseigentümern und der Beklagten zu 1 als Unternehmensträgerin gegenwärtig jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Beklagten zu 3 und 4 dem Kläger unmittelbar aus § 22 Abs. 2 WHG zum Schadensersatz verpflichtet sind, weil sie unter Umständen Mitinhaber der Anlage waren. Bei der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks wird allerdings regelmäßig nur der Nutzungsberechtigte die notwendige tatsächliche Verfügungsmacht über die darauf befindlichen Anlagen besitzen, insbesondere, wenn sie - wie hier - nur von ihm betrieben werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 99/84 - ZfW 1986, 304, 305; Czychowski aaO Rn. 51). Das kann aber je nach Vertragsgestaltung anders sein und bedarf deswegen noch tatrichterlicher Prüfung.
II.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es gleichwohl an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ersatzanspruch, soweit ihn der Kläger aus einer Verunreinigung des Grundwassers herleitet. § 22 Abs. 2 WHG gelte zwar auch für solche Beeinträchtigungen, ungeachtet dessen, daß der Grundstückseigentümer nicht zugleich Eigentümer des Grundwassers innerhalb seines Grundstücks sei. Schäden aus der wasserrechtlichen Verpflichtung des Klägers, das von ihm abgepumpte Grundwasser wegen der mitgeführten Schadstoffe erst nach einer zeit- und kostenaufwendigen Reinigung wieder dem Wasserkreislauf zuzuführen, lägen - obwohl adäquat kausal - jedoch außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Derartige Aufwendungen im öffentlichen Interesse gehörten im Verhältnis der Parteien zur Sphäre des Klägers und seien Teil seines allgemeinen Lebensrisikos. Dabei dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei einer Grundwasserabsenkung das geförderte Wasser selbst nicht genutzt, sondern unmittelbar wieder dem Wasserkreislauf zugeführt werde.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die beschriebenen Vermögensschäden des Grundstücksnachbarn und Bauherrn vom Schutzbereich des § 22 Abs. 2 WHG umfaßt.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß auch die Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG außer durch das hier nicht fragliche Erfordernis adäquater Verursachung (BGHZ 57, 170, 175; 103, 129, 139 f.; Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 - NJW 1975, 2012, 2013) durch den Schutzbereich der Haftungsnorm begrenzt wird. Es muß daher ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schaden und der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage bestehen, nicht lediglich eine bloß zufällige äußere Verbindung (vgl. dazu BGHZ 27, 137, 139 f.; 57, 137, 142; für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG: BGHZ 37, 311, 315; 115, 84, 86 f.). Der Senat hat die Frage, inwieweit diese Grundsätze auch für die Gefährdungshaftung nach § 22 Abs. 1 WHG gelten, in dem erwähnten Urteil vom 10. Juli 1975 (aaO) zwar offengelassen. Er hatte aber bereits früher entschieden, daß der Schutzbereich der Vorschrift in persönlicher und sachlicher Beziehung beschränkt ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 22 Abs. 1 WHG steht nur demjenigen zu, der durch die Verschlechterung des Wassers selbst betroffen wird, insbesondere also dem Benutzer des Gewässers, nicht aber dritten Personen, auf die sich die Veränderung lediglich mittelbar auswirkt. Selbst einem in dieser Weise persönlich Betroffenen werden freilich Ersatzansprüche dann zu versagen sein, wenn diese nicht unmittelbar auf der Verschlechterung des Wassers beruhen, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Ursachen entstanden sind (Urteil vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69 - VersR 1972, 463, 465). Auch in späteren Entscheidungen hat der Senat unter Zustimmung des Schrifttums (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., Rn. 801, 814 f.; Czychowski, § 22 Rn. 22, 28, 29 a.E.; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 22 Rn. 23, 48; Janke-Weddige, ZfW 1988, 381, 385 f.) den Haftungsumfang der Gefährdungshaftung aus § 22 Abs. 1 oder 2 WHG maßgebend nach dessen Schutzzweck bestimmt (BGHZ 62, 351, 359 f.; 80, 1, 6; 103, 129, 136, 140; Urteil vom 8. Januar 1981 - III ZR 125/79, ZfW 1982, 214, 216 f.; vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 - ZfW 1984, 350, 352). Die Beschränkung einer Ersatzpflicht des Schädigers auf Schäden, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen, entspricht einem Grundprinzip des heutigen Schadensersatzrechts und ist für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannt (vgl. etwa MünchKomm/Grunsky, BGB, 3. Aufl., vor § 249 Rn. 44ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Vorbem. Rn. 62 ff. vor § 249; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb., § 249 Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.). Es ist kein Grund ersichtlich, für § 22 WHG insofern anders zu entscheiden.
b) Der Schutzbereich dieser Norm ist weit gesteckt. Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers herbeizuführen und Gewässerverunreinigungen vorzubeugen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. II/2072 S. 16). Dem dient unter anderem die Einführung einer Gefährdungshaftung (schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz -, BT-Drucks. II/3536 S. 13 f. zu § 25 a des Entwurfs; vgl. ferner BGHZ 47, 1, 4 ff.; 76, 35, 42; Czychowski, § 22 Rn. 2). Sie umfaßt deswegen auch Verunreinigungen des Grundwassers, ohne Rücksicht darauf, daß das Wasserhaushaltsgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300, 328 f., 344 - Naßauskiesungsbeschluß) das Grundwasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum am Grundstück losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt (Senat in BGHZ 103, 129, 132 f.; 124, 394, 395). Unter dem haftungsrechtlichen Schutz des § 22 WHG steht insbesondere die berechtigte Grundwasserbenutzung (BGHZ 103, 129, 133). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil dem Kläger eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung und Ableitung des Grundwassers im Rahmen seines Bauvorhabens erteilt war (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 WHG).
Der berechtigte Benutzer kann grundsätzlich Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile verlangen, die ihm aus der Belastung des genutzten Grundwassers mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Nach dem Schutzzweck des § 22 WHG sollen von dieser Bestimmung alle nachteiligen Veränderungen der Wasserqualität erfaßt werden (BGHZ 103, 129, 136, 139 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzer das Grundwasser weiterverwenden will, wie etwa der Betreiber eines Wasserwerks (BGHZ 103, 129) oder der Inhaber einer Gärtnerei (BGHZ 124, 394), oder ob es nach dem Abpumpen für ihn lediglich abzuleitendes Abwasser darstellt, wie im Streitfall. Entscheidend ist der Umstand, daß die Schadstoffbelastung - entgegen den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes - die erlaubte Nutzung des Gewässers unmittelbar und typischerweise erschwert oder gar verhindert. So liegt es bei den hier in Rede stehenden Schäden. Mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts stellen sich die behaupteten Mehrkosten des Klägers bei seinem Bauvorhaben für die Reinigung des Grundwassers, die Einleitung des geförderten Wassers in den Schmutzwasserkanal, die Wasseranalysen und wegen der verlängerten Bauzeit als typische Folge der Verunreinigung des Grundwassers innerhalb seines Grundstücks dar. Derartige Schäden sind nach der gesetzlichen Verteilung der Verantwortungsbereiche, wie sie in der Einführung einer Gefährdungshaftung auch für eine Kontaminierung des Grundwassers mit Schadstoffen zum Ausdruck kommt, nicht der Sphäre des Geschädigten, sondern als Ausgleich für das erlaubte Risiko dem Betrieb der gefährlichen Anlage zuzuweisen.
III.
Aus diesem Grunde kann das klageabweisende Teilurteil nicht bestehenbleiben. Damit das Berufungsgericht die nun erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen. Sollte sich dabei herausstellen, daß durch die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen zugleich das Grundstück der Beklagten zu 3 und 4 von Schadstoffen entlastet worden ist, wie der Kläger behauptet hat, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls außerdem zu prüfen haben, inwieweit dem Kläger Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 684 BGB) gegen die Beklagten zustehen.
Ende der Entscheidung
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