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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: III ZR 9/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 3. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2000 - 6 U 63/00 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert entscheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus beschränkt sich in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Vorliegend ist die Beklagte in ihrer an das Berufungsgericht gerichteten Gegenvorstellung selbst davon ausgegangen, daß die Bewertung der Beschwer mit 50.000 DM aufgrund des vom Berufungsgericht zu beurteilenden Sach- und Streitstands an sich nicht zu beanstanden ist. Sie hat zur Begründung ihres Erhöhungsverlangens ausgeführt, daß in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils weitergehende und grundsätzlichere Überlegungen als in denen des landgerichtlichen Urteils enthalten seien, die dem Kläger Veranlassung geben könnten, sein Begehren, das sich auf von der Beklagten nicht mehr verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen bezogen habe, "auf die derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten".
Eine solche, als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte "Präzedenzwirkung" für künftige Prozesse reicht, wie das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 28. September 2000 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht aus, um eine Anhebung der Beschwer zu rechtfertigen.
Dementsprechend sieht der Senat für eine Heraufsetzung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM keinen Anlaß.
Ende der Entscheidung
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