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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: III ZR 92/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. März 2005 - 6 U 2909/99 - wird zurückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227.302,46 € festgesetzt.
Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit Nebenforderungen, als sie die Hauptforderung von 842.756,27 € betreffen.
Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 € beansprucht werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von (1.738.494,60 - 842.756,27 =) 895.738,33 € an der Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung.
Ende der Entscheidung
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