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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 93/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juli 2004
in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die als nochmalige Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluß vom 20. November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 12. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör gewährt worden.
Ende der Entscheidung
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