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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: IV AR (VZ) 3/07
Rechtsgebiete: EGGVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 1
EGGVG § 29 Abs. 2
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 29a
ZPO § 321a
ZPO § 574
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV AR (VZ) 3/07

vom 28. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke

am 28. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2006 wird auf Kosten der Antragsstellerin als unzulässig verworfen.

Wert: 500.000 €

Gründe:

Die Antragsstellerin wendet sich gegen die Zustellung einer vor einem US-amerikanischen Gericht eingereichten Sammelklage (Class Action).

Die Zustellung war vom Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Juli 2003 angeordnet worden. Dagegen hat die Antragsstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt, der vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. September 2006 zurückgewiesen wurde.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob die Antragsstellerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nach §§ 29a FGG, 321a ZPO. Zugleich legte sie außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ein. Sie macht unter anderem geltend, die Zustellung der Klageschrift würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artt. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verletzen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 hat das Oberlandesgericht die erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen und die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

1. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft.

In einem wie hier gegebenen Verfahren zur Überprüfung von Justizverwaltungsakten im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 2 EGGVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - IV ZB 12/05 - m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die Antragsstellerin beruft, nicht mehr gegeben (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr endgültig, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt.

Ende der Entscheidung

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