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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: IV AR(VZ) 3/02
Rechtsgebiete: KostÄndG, KostO


Vorschriften:

KostÄndG § 1 Abs. 2 Satz 3
KostO § 14 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV AR(VZ) 3/02

vom

27. November 2002

in dem Verfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 27. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2002 und vom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.302,05 DM/2.199,60 €

Gründe:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Gerichtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Gesetz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO).

2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2002 ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, als Rechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46 Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577).

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

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