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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: IV AR(VZ) 3/05
Rechtsgebiete: EGGVG
Vorschriften:
EGGVG § 29 Abs. 1 | |
EGGVG § 30 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2008
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 EGGVG werden Gerichtskosten nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben (§ 30 Abs. 1 EGGVG i.V. mit §§ 130, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO). Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen Gerichtsgebühren nicht an (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 1). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbeteiligten kommt wegen der in § 30 Abs. 2 EGGVG enthaltenen abschließenden Regelung nach billigem Ermessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa bei offensichtlich fehlerhaftem oder gar willkürlichem Verhalten der Justizbehörde. Abweichend von §§ 91 ZPO, 154, 162 VwGO genügt der Erfolg des Antragstellers allein nicht, ebenso wenig begründete Erfolgsaussichten im Fall der Erledigung (Gummer, aaO; vgl. auch Wolf in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 66. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 4; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 5). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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