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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: IV ZA 11/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 275 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 11/06

vom 12. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO).

Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatzbegehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungschancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrenskosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 € die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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