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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: IV ZA 11/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 275 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO).
Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatzbegehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungschancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrenskosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 € die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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