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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: IV ZA 17/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 148
ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 17/05

vom 26. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 26. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung wegen eines Brandes in ihrem Hotelgebäude in Anspruch genommen. Nachdem sie in den Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben war, hat sie beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren hat die Klägerin gegen die dortige Beklagte Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen desselben Schadenereignisses geltend gemacht und mit diesem Begehren im Berufungsrechtszug Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der dort beklagte Versicherer mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat der Klägerin daraufhin dort gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, also ohne Prüfung der Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Den Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die Klägerin darin, dass der Senat ihren Prozesskostenhilfe-Antrag im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 22. März 2006 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat, ohne ihre Beschwerdeerwiderung in dem Parallel-Rechtsstreit abzuwarten.

II. 1. Die statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.

2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivortrag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung (BVerfGE 107, 395, 409; BVerfG NJW 2005, 1768). Danach war der Senat nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin mit der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Eingang ihrer Beschwerdeerwiderung in dem Parallel-Rechtsstreit zuzuwarten.

a) Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin in der Begründung ihrer Anhörungsrüge nicht behauptet, dass das im Parallelverfahren beabsichtigte Vorbringen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, etwa wegen Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO, beachtlich sein könnte und der Senat diesen Vortrag deshalb auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen hätte.

b) Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Prozesskostenhilfe. Dem Beschwerdeführer wird die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche substantiierte Darlegung der Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung abverlangt (BGHZ 152, 182, 187 ff. und ständig). Daher kann sich die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfe-Verfahren nur auf das Beschwerdevorbringen im zu entscheidenden Fall beziehen, nicht aber auf gehaltenen oder gar erst beabsichtigten Vortrag in einem Parallel-Rechtsstreit, denn die Erfolgsaussicht der Beschwerde hängt entscheidend davon ab, ob im vorliegenden Verfahren Zulassungsgründe gegeben sind. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zudem für jeden Rechtszug gesondert zu erfolgen. Schon deshalb kann der Rechtsuchende auch unter Berücksichtigung des Gewährleistungsgehalts von Art. 103 Abs. 1 GG nicht erwarten, dass sein Vorbringen in einem anderen Rechtsstreit in die Prüfung der Erfolgsaussichten einbezogen wird.

Ende der Entscheidung

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