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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: IV ZA 17/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 17/07

vom 5. Dezember 2007

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 5. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld über nominal 128.000 € betreibt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie - nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels - die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von mehr als 26.718,47 € nebst Zinsen, hilfsweise von mehr als 44.530,47 € nebst Zinsen, erstrebte, hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen eines 103.074,63 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen für unzulässig erklärte. Das die weitergehende Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts, welches die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat, wurde der Klägerin zu Händen ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 5. Oktober 2007 zugestellt. Mit per Fax am 5. November 2007 (Montag) um 18.08 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollmächtigten hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Zugleich hat sie angekündigt, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen nachzureichen und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II). Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69). Das ist durch die Klägerin oder ihre Verfahrensbevollmächtigten nicht geschehen.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in zweiter Instanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte oder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO). Einen solchen unmissverständlichen Hinweis enthält der innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz jedoch nicht.

III. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit ihres Prozesskostenhilfegesuchs konnte der Klägerin nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das folgt schon daraus, dass der den Prozesskostenhilfeantrag enthaltende Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach Dienstschluss um 18.08 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem für die Eintragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der nicht zugleich für die Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs zuständig war, erst nach Fristablauf am 6. November 2007 vor. Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter III 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

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