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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: IV ZA 17/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 9. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf "Tatsachenberichtigung" vom 24. Februar 2009 betreffend den Senatsbeschluss vom 21. Januar 2009, zugestellt am 11. Februar 2009, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Entscheidungen des Rechtsbeschwerde- und Revisionsgerichts unterliegen grundsätzlich keiner Tatbestandsberichtigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06 - BGHReport 2008, 345); das Begehren des Antragstellers ist schon deshalb unzulässig.

Es wäre aber auch unbegründet, weil es auf die Tatsachen, die der Antragsteller ergänzend berücksichtigt haben möchte, für die rechtliche Beurteilung nicht ankommt.

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