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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: IV ZA 18/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 750 Abs. 1 | |
ZPO § 767 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 18. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gründe für die Versagung von Prozesskostenhilfe bestehen unverändert fort. Die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Oktober 2005 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2006 (V ZB 76/06 - MDR 2007, 297), auf die die Klägerin verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie befasst sich mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzung des § 750 Abs. 1 ZPO. Hier hat die Klägerin indes in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um überprüfen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam errichtet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die Belastungsvollmacht bei Beurkundung der Grundschuld vor; Angriffe der Klägerin, die an dieser Stelle zu einem Zulassungsgrund führen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (bei Beginn der Zwangsvollstreckung) neben dem Titel auch die Belastungsvollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt worden ist, ist für das von der Klägerin gewählte Klageverfahren rechtlich unerheblich.
Ende der Entscheidung
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