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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: IV ZA 19/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
durch
die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt und
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ).
Ende der Entscheidung
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