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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: IV ZA 3/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 14. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde jedoch nur dann in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das ist hier jedoch nicht geschehen.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammanhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2004 (1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 912/03 - NJW 2004, 3696, 3697). Gegenstand des dortigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens war ein die Berufung des Beschwerdeführers verwerfender und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnender Beschluss eines Oberlandesgerichts, gegen den die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die sofortige Beschwerde statt.
Ende der Entscheidung
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