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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: IV ZA 6/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 28. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen); im übrigen wäre sie auch in der Sache unbegründet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 660 €
Ende der Entscheidung
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