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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: IV ZA 7/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 208
ZPO § 203 Abs. 1
ZPO § 329 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 7/00

vom

17. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 17. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni 2001 wird angeordnet.

Gründe:

Mit dem vorgenannten Beschluß hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vom Antragsteller beabsichtigte Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2000 (19 U 127/99) zurückgewiesen. Seither hat der Senat vergeblich versucht, diesen Beschluß, durch dessen Mitteilung an den Antragsteller die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu laufen begänne, dessen förmliche Zustellung aber dennoch nicht geboten erscheint (BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - XII ZB 119/98 - FamRZ 1999, 579; Beschluß vom 5. November 1984 - II ZB 3/84 - VersR 1985, 68), dem Antragsteller zu übermitteln. Sowohl der zweimalige Versuch (am 22. Juni und 3. Juli 2001) einer formellen Zustellung des Beschlusses an die vom Antragsteller im Prozeßkostenhilfegesuch angegebene Anschrift (Reinhold Schneider Straße 24, G.), als auch die formelle Zustellung an der aus den Prozeßkostenhilfeunterlagen ersichtlichen Anschrift Dreikönigstraße 44, F. sind daran gescheitert, daß der Empfänger unbekannt war. Weder die Einwohnermeldeämter in G. (Bl. 20/21 d.A.) und F. (Bl. 28 d.A.), noch die mit der Sache bisher befaßten Rechtsanwälte des Antragstellers, B. und Dr. E. aus L., waren im weiteren auf Anfrage des Senats in der Lage, neue Anschriften des Antragstellers zu benennen (Bl. 38 d.A.). Der ebenfalls vom Senat um Amtshilfe ersuchte Polizeiposten in G. war trotz Befragung ehemaliger Nachbarn des Antragstellers ebensowenig imstande, eine neue Anschrift zu ermitteln (Bl. 39 d.A.). Schließlich ist auch der Versuch des Senats fehlgeschlagen, dem Antragsteller den Beschluß per Einschreiben mit Rückschein an die hier bekanntgewordene Anschrift in Frankreich (1 Rue Yavier Jourdain, F-N. B.) zu übersenden.

Nach allem ist nunmehr davon auszugehen, daß die Anschrift des Antragstellers unbekannt ist (§ 203 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat deshalb von Amts wegen die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni 2001 angeordnet (§§ 329 Abs. 2, 208, 203 Abs. 1 ZPO).



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