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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: IV ZB 11/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 5. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 600 €
Gründe:
I. Die Parteien und ihre Schwester G. F. sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 1. Februar 2005 gestorbenen Erblassers. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 6. März 2006 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin und G. F. Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, insbesondere über die Entwicklung von drei Konten bei der B. S. (Girokonto, Kapitalsparkonto, D. Bank Depot).
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 19. September und 27. November 2006 hat das Berufungsgericht den Beklagten im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es einen 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht für glaubhaft gemacht halte. Mit Beschluss vom 17. April 2007 hat es die Berufung aus diesem Grund verworfen. Es hat auf der Grundlage des Beklagtenvortrags angenommen, der Gesamtaufwand für die Erteilung der Auskunft belaufe sich auf circa 260 €. Die Kosten für die Beschaffung der Kontoauszüge hat es dabei mit höchstens 240 € angesetzt. Zwar habe der Beklagte die Kosten pro Konto auf circa 120 € beziffert. Dabei habe er jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach seiner eigenen Darstellung der Erblasser ihm das Depotkonto noch zu Lebzeiten übertragen habe. Deshalb müsse er über diese Kontounterlagen selbst verfügen. Für die Beschaffung von Auszügen der beiden anderen Konten könnten deshalb allenfalls Kosten von 240 € anfallen. Um diese Auskünfte zu erhalten, benötige er keinen - mit einem Kostenaufwand von 350 € zu beschaffenden - Erbschein. Der Bank gegenüber sei er durch die vom Erblasser erteilte Vollmacht legitimiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den vom Beklagten mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte beanstandet zwar mit Recht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Beschaffung des Erbscheins, die zusammen mit den übrigen vom Berufungsgericht berücksichtigten Kosten einen Betrag von 610 € ergäben, unter Hinweis auf die vom Erblasser erteilte Vollmacht außer Acht gelassen hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen. Darauf geht das Berufungsgericht nicht ein.
2. Auf diesen Gehörsverstoß kommt es jedoch nicht an. Die angefochtene Entscheidung ist aus anderen, im Hinweis des Berufungsgerichts vom 27. November 2006 angesprochenen und aktenkundigen Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 577 Abs. 3 ZPO).
a) Das ist schon deshalb der Fall, weil die vom Beklagten behaupteten und vom Berufungsgericht ohne Prüfung in seine Berechnung eingestellten Kosten von circa 120 € für die Beschaffung der Auszüge über das Sparkonto offenkundig diesen Betrag bei weitem nicht erreichen konnten. Es handelt sich lediglich um zwei Seiten eines Sparbuchs, die auf eine DIN A4-Seite kopiert sind und den Zeitraum vom 9. Januar 2002 bis zum 6. Januar 2005 (Saldo nur noch 22,20 €) umfassen.
Davon abgesehen war der Beklagte im Besitz des Sparbuchs, denn er hat der Gegenseite diese Kopie zur Verfügung gestellt, nach seiner Darstellung spätestens in erster Instanz und dann (aktenkundig) mit Anwaltsschreiben vom 28. März 2006. An die Sparkasse zu zahlende Kosten für die Beschaffung dieser Kontoübersicht konnten deshalb nicht anfallen.
b) Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht von dem ihm bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5) rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
Ende der Entscheidung
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