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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: IV ZB 15/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 15/98

vom

21. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno

am 21. Oktober 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 100.000 DM.

Gründe:

Mit Urteil vom 12. Dezember 1997 ist die Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung abgewiesen worden. Diese Versicherung hatte die Streithelferin vermittelt. Das Urteil wurde der Klägerin am 4. Februar 1998 zugestellt, der Streithelferin erst nach deren am 2. März 1998 eingegangener Erinnerung am 5. März 1998.

Am 6. April 1998, einem Montag, legte die Streithelferin Berufung ein verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung. In ihrem Schriftsatz vom 29. April 1998 rügte sie, das angefochtene Urteil sei weder ordnungsgemäß unterzeichnet noch wirksam zugestellt. Dieser Schriftsatz war noch nicht zu den Akten gelangt, als durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wurden.

Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde wiederholt die Streithelferin das Vorbringen ihres Schriftsatzes vom 29. April 1998 ohne Erfolg.

1. Das Urteil ist ordnungsgemäß unterzeichnet und wirksam zugestellt.

a) In seiner letzten maschinenschriftlichen Zeile sind nebeneinander die Namen der mitwirkenden Richter vermerkt. Der mittlere Name "E." ist durchgestrichen, über den anderen Namen befindet sich je eine Unterschrift. Diejenige über dem ersten Namen ist nach den ersten beiden Buchstaben zwar nicht mehr eindeutig in einzelne Buchstaben zerlegbar. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterschrift muß aber auch nicht voll lesbar sein. Es genügt ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, sofern er sich nicht als bewußte und gewollte Namensabkürzung darstellt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 m.w.N.). Letzterem steht hier das Schriftbild entgegen.

b) Unter dieser demgemäß ausreichenden Unterschrift ist handschriftlich vermerkt: "zugleich für die wegen Dienstbefreiung an der Unterzeichnung verhinderte Richterin E.".

Die Streithelferin meint, Dienstbefreiung sei - da nur für kurze Zeiträume gewährt - kein Verhinderungsgrund. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil eine Dienstbefreiung nicht begriffsnotwendig auf einen kurzen Zeitraum beschränkt sein muß. Überdies enthält der Vermerk seinerseits keine zeiteinschränkende Angabe. Zu prüfen ist in der Beschwerdeinstanz nur, ob es den genannten Verhinderungsgrund für die Unterschriftsleistung überhaupt gibt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1961 - II ZR 149/60 - NJW 1961, 782 unter I 3 und vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 196/79 - NJW 1980, 1849 (hier unter II 1 b bb)).

c) Die Verhinderung und ihr Grund sind ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteilsausfertigung in dieser wie in der Urschrift vermerkt.

2. Die Zustellung am 4. Februar 1998 an die vor dem Landgericht unterlegene Klägerin hat auch für die Streithelferin die einmonatige Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO in Lauf gesetzt. Aus der im Gesetz geregelten rechtlichen Stellung eines Nebenintervenienten ist nicht herzuleiten, daß ihm eine eigene ab Zustellung an ihn laufende Rechtsmittelfrist eingeräumt werden müßte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 unter 1 b).

3. Für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der danach am 4. März 1998 abgelaufenen Berufungsfrist ist ein Grund nicht ersichtlich. Obwohl der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin nach der Verhandlung vom 12. Dezember 1997 mit dem Erlaß eines Urteils rechnete, reichte er erst am 2. März 1998 den Schriftsatz ein, in dem er "an die Zustellung des am 12.12.1997 verkündeten Urteils" erinnerte.

In diesem Zeitpunkt mußte das Urteil der Klägerin bei normalem Geschäftsgang längst zugestellt sein. Bei dieser Sachlage kann weiterhin (siehe dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 aaO unter 2) dahingestellt bleiben, ob ein Nebenintervenient überhaupt allein in seiner Sphäre liegende Wiedereinsetzungsgründe geltend machen kann.



Ende der Entscheidung

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