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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: IV ZB 17/01
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 13a | |
FGG § 28 Abs. 2 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2001
in dem Nachlaßverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 17. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Mai 2001 in der Fassung des ergänzenden Beschlusses desselben Gerichts vom 28. Juni 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert : 5.000 DM
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Im Nachlaßverfahren hat der Bundesgerichtshof über weitere Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 FGG nur in den Fällen zu entscheiden, in denen ein Oberlandesgericht ihm die Sache zur Entscheidung vorlegt, weil es im Beschwerdeverfahren von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Das ist hier nicht der Fall.
Auch eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96 - NJW 1997, 744 unter II.).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 13a FGG, die Entscheidung über den Beschwerdewert nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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