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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: IV ZB 20/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 13a Abs. 3 | |
ZPO § 104 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. November 2003
in der Nachlaßsache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 19. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 9.044,75 €
Gründe:
I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.
Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu 4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom Amtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentlichen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) - 3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung inzwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläubiger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen Beschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdegerichts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht mehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
Ende der Entscheidung
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