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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: IV ZB 20/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519b Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 511a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, die Richterin Ambrosius und den Richter Wendt
am 8. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 580 DM
Gründe:
Die gemäß §§ 519b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Beschwer des Klägers, dessen Auskunftsanspruch vom Landgericht abgewiesen worden ist, nur auf einen Bruchteil des Zahlungsanspruchs bemessen, dessen Vorbereitung die Auskunft dient. Zwar kann das Interesse des Klägers als Rechtsmittelführer an der Erteilung der Auskunft unter Umständen hoch zu bewerten sein, wenn er ohne die Auskunft den Zahlungsanspruch voraussichtlich nicht weiter verfolgen kann (BGH, Beschluß vom 30. April 1962 - VII ZR 34/62 - MDR 1962, 564; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 551; MünchKomm/Lappe, ZPO § 3 Rdn. 96). Das hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er Kopien von Urkunden vorgelegt (Anl. K 3 und 4, GA 159 ff.), auf die er sich zur Substantiierung seines Zahlungsanspruchs stützen kann, ohne auf die begehrte Auskunft angewiesen zu sein.
Ende der Entscheidung
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