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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: IV ZB 23/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 23/08

vom 4. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen, weil im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz 14).

Streitwert: 3.000 €

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