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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: IV ZB 27/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. August 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600 €
Gründe:
I. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzverein mit Sitz in H. . Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsgesellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch genommen, die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Prozeßbevollmächtigter des Klägers war sein ständig für ihn tätiger, in H. ansässiger Rechtsanwalt, der auch den Termin vor dem Landgericht wahrgenommen hatte.
Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Reisekosten (420,80 €) und das Abwesenheitsgeld (220 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfleger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von 100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dem Rechtsmittel erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR 2003, 936 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) ist die vom Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damit unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittel nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung ist jedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegen aufzuheben.
2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534 und vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027).
Ende der Entscheidung
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