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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: IV ZB 31/02
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 19. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 4. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 5.022,73 €
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf Zahlung von 5.022,73 € in Anspruch. Die Klage wurde am 13. März 2002 zugestellt. Das Amtsgericht wies sie mit Urteil vom 3. Mai 2002 ab, weil ein Versicherungsfall nicht dargetan sei. Gegen dieses dem Klägervertreter am 15. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde am Freitag, dem 14. Juni 2002, Berufung beim Landgericht eingelegt, also innerhalb der am Montag, dem 17. Juni 2002, endenden Frist des § 517 ZPO; die Berufung wurde am 5. Juli 2002 rechtzeitig begründet. Das Landgericht wies die Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2002 darauf hin, daß sich der Hauptsitz der Beklagten ausweislich des der Klage beigefügten Versicherungsscheins in L. befinde und sie in der Bundesrepublik Deutschland lediglich über eine Niederlassung verfüge, für die ein Hauptbevollmächtigter bestellt sei; zuständig für die Berufung sei daher das Oberlandesgericht gemäß §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. Die Kammer beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Demgegenüber vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, das Landgericht sei zuständig. Es hat die Berufung durch Beschluß vom 4. September 2002 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig im Hinblick auf die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefaßt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 unter II 1 b).
2. Mit Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß festgestellt, daß es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft nach englischem Recht mit Sitz in L. handle, die in H. lediglich über eine Zweigniederlassung verfüge. Deren Eintragung im Handelsregister besagt für sich genommen nichts über ihre rechtliche Selbständigkeit (§ 13 HGB; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - X ARZ 1298/97 - NJW 1998, 1322). Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt mithin im Ausland (§ 17 ZPO), so daß die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde auch nicht mehr.
3. Er macht vielmehr geltend, im Hinblick auf die für Niederlassungen von Versicherungsgesellschaften geltenden Sonderregelungen sowie auf Art. 8 ff. EGVVG müsse § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG einschränkend ausgelegt werden. Dem ist nicht zu folgen.
a) Mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG hat der Gesetzgeber für Sachen mit Auslandsberührung eine neue Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte eingeführt, im übrigen aber an der Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 72 GVG festgehalten. Diese Sonderzuweisung sollte dem Umstand Rechnung tragen, daß durch die Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtssprechung bestehe. Dabei wurde mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG an den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit angeknüpft, weil sich bei einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland regelmäßig Fragen des Internationalen Privatrechts stellten; das Kriterium des Gerichtsstands gewährleiste eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht und Oberlandesgericht (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.).
b) Danach ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, daß eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen: Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des Internationalen Privatrechts stellen (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 119 GVG Rdn. 15; MünchKomm/Wolf, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband, GVG § 119 Rdn. 4). Schon deshalb kommt die vom Kläger geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht.
c) Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluß vom 6. April 1979 angenommen, daß eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, im Hinblick auf deren weitgehende Angleichung an eine juristisch selbständige Rechtspersönlichkeit durch das Versicherungsaufsichtsrecht ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland am Ort der Niederlassung habe; dies gelte jedenfalls für die Zuständigkeit im Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2 ZPO (I ARZ 403/78 - VersR 1979, 561 unter II). Diese Entscheidung kann ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen des Versicherungsaufsichtsrechts jedenfalls deshalb nicht auf die Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG übertragen werden, weil es für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach dem Zweck dieser Regelung nicht auf das Maß an Selbständigkeit einer Niederlassung ankommt, sondern darauf, ob Internationales Privatrecht für die Entscheidung eine Rolle spielen könnte. Hierfür hat der Gesetzgeber auf den allgemeinen Gerichtsstand abgehoben, der sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz bestimmt (§ 17 ZPO). Liegt dieser Sitz im Ausland, ist generell das Auftreten von Fragen des Internationalen Privatrechts möglich, mit denen der Gesetzgeber die Oberlandesgerichte betraut hat, auch wenn die Partei im Inland eine Niederlassung mit verhältnismäßig weitgehender Selbständigkeit unterhält. Der Zweck der Neuregelung steht mithin einer einschränkenden Auslegung für inländische Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften entgegen.
d) Nichts anderes ergibt sich im Blick auf das europäische Internationale Versicherungsvertragsrecht: Nach Art. 8 EGVVG ist auf ein Versicherungsverhältnis, bei dem das versicherte Risiko in dem Land belegen ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zwar das Recht dieses Landes anzuwenden, hier also deutsches Recht. Deshalb ist das Entstehen von Fragen des Internationalen Privatrechts aber nicht ausgeschlossen. In welchem Land ein Risiko belegen ist, wird in Art. 7 Abs. 2 EGVVG differenziert geregelt. Art. 9 bis 11 EGVVG eröffnen in einer Reihe von Fällen die Möglichkeit einer Rechtswahl oder der Zuordnung zum Recht des Staates, zu dem der Versicherungsvertrag die engsten Verbindungen aufweist. Ob einer dieser besonderen Tatbestände vorliegt oder aber der Fall des Art. 8 EGVVG, ist bereits eine Frage des Internationalen Privatrechts, deren Entscheidung der Gesetzgeber dem Oberlandesgericht als Berufungsinstanz zugewiesen hat. Auch insoweit kommt also eine teleologische Reduktion des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht in Betracht.
4. Mithin war die Berufung unzulässig, weil sie nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen Berufungsgericht eingereicht wurde.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Das mit der Sache zuvor nicht befaßte Landgericht war nicht verpflichtet, die Berufung etwa noch am Tage ihres Eingangs an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten, um die am Montag, dem 17. Juni 2002, ablaufende Berufungsfrist zu wahren (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173 unter C II 2). Eine spätere Weiterleitung (oder eine Verweisung analog § 17 a Abs. 2 GVG, für die sich MünchKomm/Wolf, aaO GVG § 119 Nr. 7 ausspricht,) hätte dem Kläger nicht mehr geholfen, weil durch den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht auch bei Weiterverweisung an das zuständige Gericht die inzwischen abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wird (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 - NJW 2000, 1574 unter 3 a). Die insoweit für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (BGHZ 71, 367 ff.) können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Bestimmung der Zuständigkeit für das Berufungsverfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellverfahren belastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 aaO unter 3 b). Einen Antrag auf Verweisung verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist hat der Kläger nicht gestellt. Das Landgericht hat die Berufung daher mit Recht als unzulässig verworfen.
Ende der Entscheidung
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