Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: IV ZB 32/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 32/05

vom 30. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 30. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil innerhalb der am 25. Juli 2005 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat und ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Beschwerdewert: 1.022,58 €

Ende der Entscheidung

Zurück