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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: IV ZB 32/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 30. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil innerhalb der am 25. Juli 2005 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat und ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Beschwerdewert: 1.022,58 €
Ende der Entscheidung
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