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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: IV ZB 35/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 584 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist, wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Hier hat jedoch das Oberlandesgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entscheidung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches Rechtsmittel bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Gesetz nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen wird. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen.
Ende der Entscheidung
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