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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: IV ZB 36/02
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO §§ 574 ff. | |
GVG § 133 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Landgericht Baden-Baden zurückgegeben.
Gründe:
Die vom Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 14. Oktober 2002 beim Landgericht eingelegte sofortige (weitere) Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO, über die der Bundesgerichtshof nach § 133 GVG zu befinden hätte.
Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeßordnung nicht mehr gegeben sind, rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - BGH-Report 2002, 803 = NJW 2002, 1958; Greger, NJW 2002, 3049, 3053 unter XI 3). Aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des Landgerichts vom 7. November 2002 kann auch nicht geschlossen werden, daß er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gewertet wissen will, weil diese - worauf das Landgericht hingewiesen hat - nicht statthaft und auch im übrigen offensichtlich unzulässig ist und auf seine Kosten zu verwerfen wäre.
Ende der Entscheidung
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