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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: IV ZB 36/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessel-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 25. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 23. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits auch dann nicht, wenn dem anhängigen Revisionsverfahren die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt (BGHZ 162, 373 ff. = NJW 2005, 1947 f.; BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496 unter II 2 a).
Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss auch deshalb aufzuheben, weil die Revisionsverfahren IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03 durch die Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 entschieden worden sind (VersR 2005, 1565).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 5777 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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