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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: IV ZB 36/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. November 2004
in der Zwangsversteigerungssache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Für den Bereich des Zwangsversteigerungsgesetzes gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO über Prozeßkostenhilfe; gegen Entscheidungen eines Beschwerdegerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002 Einl. 45.1 § 95 Rdn. 6). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hier jedoch nicht zugelassen, weil es deren Voraussetzungen nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen.
Ende der Entscheidung
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