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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IV ZB 48/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
GKG § 66
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 48/04

vom 23. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 23. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluß vom 27. Oktober 2004 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Juli 2004 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung des Rechtspflegers vom 29. Oktober 2004 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 "Beschwerde" eingelegt. Der Rechtspfleger hat den Rechtsbehelf als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung, über die zu entscheiden auch mit Blick auf die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. GKG der Senat berufen ist (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - zur Veröffentlichung bestimmt) ist unbegründet.

Die Erinnerung kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 18; vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin hat zur Begründung der Erinnerung nämlich ausgeführt, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde sei zu Unrecht erfolgt, da ihr nicht genug Zeit eingeräumt worden sei, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Damit wendet sie sich allein gegen die im Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 ausgesprochene Pflicht, die Kosten zu tragen, macht aber keine Verletzung des Kostenrechts geltend (Senatsbeschluß vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01 - AGS 2003, 267).

Ende der Entscheidung

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