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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: IV ZB 54/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 3
ZPO §§ 543 ff.
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 54/04

vom 6. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 6. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. August 2004 wird verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Streitwert: 22.151 €

Gründe:

I. Die Klägerin fordert als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrer im Jahre 2000 gestorbenen Mutter im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Verbleib von näher bezeichneten Aktien und Kontoguthaben der Mutter. Die Beklagte zu 1) ist die Adoptivtochter des 1987 verstorbenen Ehemannes der Mutter. Dieser hatte die Mutter der Klägerin als Vorerbin und die Beklagte als Nacherbin seines Vermögens eingesetzt. Das streitige Aktiendepot sowie das Konto der Mutter bestanden bei der als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) in Anspruch genommenen Beklagten zu 2).

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1) bereits eine Stufenklage erhoben, in der es um Auskunft über den Stand des Nachlasses sowohl ihrer Mutter als auch des Ehemannes der Mutter ging. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, u.a. weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Beklagte zu 1) im Besitz von Nachlaßwerten der Mutter sei; bei den auf den Namen der Mutter lautenden Konten und Depots habe es sich um Vermögenswerte gehandelt, die in den Nachlaß nach dem Ehemann der Mutter, also in die Vorerbschaft, fielen, die die Mutter nicht von ihrem eigenen Vermögen getrennt verwaltet habe. Im Hinblick auf diese Entscheidung im Vorprozeß hat das Landgericht die Klage im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewiesen; bezüglich der Beklagten zu 2) fehle es an einem Anspruchsgrund. Das Oberlandesgericht hat seine Rechtsauffassung in einem Hinweis erläutert und die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend §§ 543 ff. ZPO; sie hält aber auch eine Rechtsbeschwerde entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO für zulässig. In bezug auf die Beklagte zu 2) hat sie das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO, wonach ein Beschluß wie der hier vom Berufungsgericht erlassene unanfechtbar ist, verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen die Verfassung. In der Sache sieht sie ihre Verfahrensgrundrechte, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, daß es im Vorprozeß um den Stand des Nachlasses u.a. der Mutter der Klägerin gegangen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe die Klägerin dagegen von der Zugehörigkeit der streitigen Aktien und Kontenguthaben zum Nachlaß ihrer Mutter aus; Streitgegenstand sei nunmehr der Verbleib dieser Vermögensgegenstände.

II. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen geklärt hat (NJW 2005, 659 f.), verstößt es nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, daß nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen (§ 522 Abs. 3 ZPO). Vielmehr kann der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Zulässigkeitsvoraussetzungen eher für notwendig erachten als bei materiellen, oft auf den Einzelfall oder die Tatsachenfeststellung bezogenen Fragen. Davon ist im Ergebnis auch der Senat in seinem Beschluß vom 10. Dezember 2003 ausgegangen (IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 unter II 1 und 2; ebenso BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - NJW 2005, 73 unter II).

Ende der Entscheidung

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