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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: IV ZB 8/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGZPO, GKG
Vorschriften:
BGB § 2314 | |
ZPO § 91a Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
EGZPO § 7 Abs. 1 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 24. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der 23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom 31. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 750 €
Gründe:
I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über das Auskunftsbegehren der Kläger aus § 2314 BGB übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht den Klägern durch Beschluß gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt, weil die Beklagte keinen Anlaß für die Erhebung der Klage gegeben und in dem Rechtsstreit die Ansprüche der Kläger auch nicht bestritten habe.
Die sofortige Beschwerde der Kläger hat ein Einzelrichter des Beschwerdegerichts mit vergleichbaren Erwägungen zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unter bloßer Bezugnahme auf §§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 7 Abs. 1 EGZPO ohne jede weitere Begründung zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragen die Kläger weiterhin, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - NJW 2003, 1395 unter II 1; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 91a Rdn. 156).
2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil über die Zulassung entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschieden hat. Wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieser Begriff auch die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) - muß der Einzelrichter das Verfahren der mit drei Richtern vollbesetzten Kammer übertragen. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung, wovon hier trotz des Fehlens jeglicher näheren Begründung auszugehen ist, entscheidet aber dennoch allein, so ist dies als objektiv willkürlich anzusehen. Eine derartige Einzelrichterentscheidung ist von Amts wegen aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III 2, auch für BGHZ vorgesehen und 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - BB 2003, 1200 unter III 2; Senat aaO).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat; eine Zurückverweisung an die Kammer ist nicht möglich (BGH, Beschluß vom 10. April 2003 aaO unter IV 1). Der Einzelrichter wird, bevor er die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer überträgt, erneut zu prüfen haben, ob er der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.
4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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