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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: IV ZB 8/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 249 Abs. 1 | |
ZPO § 4 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 23. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 580,62 €
Gründe:
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten, bei der er u.a. eine Fahrzeugversicherung unterhält, die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 580,62 € sowie von Kosten für ein Mahnschreiben des Anwalts in Höhe von 20,56 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Kläger geltend, der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei keine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO. Vielmehr gehörten diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr.
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 Tz. 5 ff.) ist geklärt, dass der auf eine materiellrechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kosten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstellt. Denn ein solcher Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher, nach Teil 3 Vorbemerkung 3 (4) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aber nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechenbarer Prozesskosten hängt dem Grunde nach (ebenso wie etwa Zinsforderungen) vom Bestehen der Hauptforderung ab. Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist inzwischen bestätigt worden durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2007 (VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 Tz. 4 ff.; zur Abgrenzung abhängiger von gleichrangigen Kostenerstattungsansprüchen vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477 unter I).
Ende der Entscheidung
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