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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: IV ZB 8/09
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 28 Abs. 2 | |
FGG § 28 Abs. 3 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 20. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Nach der abschließenden Zuständigkeitsregelung für die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nur bei einer - hier nicht erfolgten - Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2, 3 FGG gegeben; eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 9, 14; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.).
Beschwerdewert: 150.000 EUR
Ende der Entscheidung
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