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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: IV ZR 1/07
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 30. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 104.668,32 EUR

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

1.

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117, 385, 387 f.) verkannt, wonach der Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig verschwiegener Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken können. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m.w.N.).

2.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob die Arglistanfechtung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 geklärt (BGHZ 163, 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG a.F. findet im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt auch OLG Nürnberg VersR 2006, 1627).

3.

Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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