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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: IV ZR 101/02
Rechtsgebiete: AVB
Vorschriften:
AVB § 8 Nr. 1 | |
AVB § 8 Nr. 2 | |
AVB § 9 | |
AVB § 14 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.856,12 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht dargelegt hat (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 9 AVB und der Beweislast für die Kausalität nach § 14 Nr. 2 AVB sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 - VersR 2002, 845 und vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485, jeweils m.w.N.). Ob die Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH & Co KG ein anzeigepflichtiger gefahrerhöhender Umstand im Sinne von § 8 Nr. 1 und 2 AVB war, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern war nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zu beurteilen und ist im übrigen angesichts der weiteren Obliegenheitsverletzungen nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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