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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: IV ZR 102/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 562 Abs. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Seiffert,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995 gegen Zahlung eines Einmalbeitrags von 344.040 DM abgeschlossenen Leibrentenversicherung eine höhere Rente. Als Rentenbeginn ist der 1. Februar 2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten besteht aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der Sterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zunächst) 3,5% kalkulierten Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 EUR), einer ebenfalls garantierten, aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit von acht Jahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab Rentenbeginn fälligen Überschussanteilen gebildeten konstanten Rente. Ab dem Jahr 1996 erhielt die Klägerin von der Beklagten jeweils zum 1. Februar - ob auch für 1997, ist streitig - jährliche Wertbestätigungen über die Steigerung der Rente. Am 22. Oktober 2002 teilte der Versicherungsvermittler der Klägerin aufgrund einer Information der Beklagten vom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 EUR.
Ab dem 1. Februar 2003 zahlte die Beklagte eine Rente von 1.760,14 EUR, die sich aus der anfänglichen Garantierente von 1.411,73 EUR, einer garantierten Zusatzrente von 284,92 EUR und einer nicht garantierten konstanten Rente von 63,49 EUR zusammensetzte. Zum 1. Februar 2004 senkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 EUR ab mit dem Hinweis, dass es für das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung wegen des Garantiezinses von 4% bei diesem Betrag verbleibe.
Die Klägerin stützt den Anspruch auf eine höhere Rente auf verschiedene Gründe. In erster Linie macht sie geltend, die Beklagte sei an die in ihrem Vorschlag vom 10. Januar 1995 angegebenen "voraussichtlichen Versorgungsleistungen incl. Überschuss" von 4.972 DM (2.542 EUR) gebunden, weil sie diese Prognose auf der Grundlage der wegen gestiegener Lebenserwartung überholten Sterbetafel 1987 R erstellt habe. Seit Ende September 1994 sei den Versicherern und auch der Beklagten insbesondere durch Mitteilungen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Aktuarvereinigung bekannt gewesen, dass Kalkulationen und Prognosen auf dieser Grundlage nicht mehr haltbar seien. Sie - die Klägerin - habe deshalb gegen die Beklagte einen auf Erfüllung gerichteten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Zahlung einer Rente von 2.542 EUR. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine Rente von 2.268,29 EUR. Insoweit sei die ihr durch die Vermittlerin am 22. Oktober 2002 auf der Grundlage einer von der Beklagten übermittelten Information erteilte Auskunft als verbindliche Zusage aufzufassen. Daraus ergebe sich im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht, nämlich aus der Differenz zwischen 2.268,29 EUR und der schon bei Vertragsabschluss garantierten Rente von 1.411,73 EUR, dass die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente 856,56 EUR betrage. Der von der Beklagten angenommene geringere Betrag von 284,92 EUR folge daraus, dass sie die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zusatzrente verwendet habe. Vielmehr habe sie die Überschüsse vertragswidrig auch dafür eingesetzt, die bei der Deckungsrückstellung für die Garantierente von 1.411,73 EUR durch Verwendung der überholten Sterbetafel von Anfang an bestehende Lücke zu schließen.
Die Beklagte räumt ein, bei Antragstellung gewusst zu haben, dass die Veröffentlichung einer neuen Sterbetafel kurz bevorstehe. Das ist im Februar 1995 geschehen (Sterbetafel 1994 R, VerBAV 1995, 79 ff.). Dadurch habe sich ergeben, dass die zur Sicherung der garantierten Rentenzahlungen gebildete Deckungsrückstellung nicht mehr genügte. Diese habe deshalb mit einem Teil der in den Folgejahren erzielten Überschüsse aufgestockt werden müssen. Hierzu sei sie wegen der Nachreservierungsanordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen (VerBAV 1995, 367 ff.). Die Kürzung der im Oktober 2002 unverbindlich mit 2.268,29 EUR prognostizierten Rente auf 1.760,14 EUR zum 1. Februar 2003 habe mit der Nachreservierungsproblematik nichts zu tun. Der von ihrer Maklerdirektion E. am 22. Oktober 2002 dem Makler mitgeteilten Rente habe die Sterbetafel 1994 R zugrunde gelegen. Die Kürzung zum 1. Februar 2003 beruhe vielmehr darauf, dass der festgestellte Überschuss für Direktzuweisungen für 2003 erheblich geringer ausgefallen sei als derjenige für 2002.
Das Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen auf Erfüllung gerichteten Anspruch auf Zahlung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten Rente von 4.972 DM (2.542 EUR) abgelehnt, weil dieser Betrag nicht als garantierte Mindestrente versprochen worden sei. Entscheidend seien die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung auf der Basis der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 R sei zwar im Ansatz geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Ein solcher Schadensersatzanspruch sei indes darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie nach eigenem Vortrag den Vertrag nicht geschlossen, sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich denkbarer Schaden hätte dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwischen der vertraglich tatsächlich geschuldeten und der von der Beklagten in Aussicht gestellten Rente bestanden. Einen solchen auf einer alternativen Anlage des bei der Beklagten eingezahlten Betrages entstandenen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan und auch nicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht.
Die Klägerin könne auch keine monatliche Mindestrente von 2.268 EUR verlangen. Die Mitteilung vom 22. Oktober 2002 enthalte keine vertraglich bindende Zusage, sondern ersichtlich nur eine Auskunft über die zu erwartende, von der Überschussbeteiligung abhängige Gesamtrente. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungen nachvollziehbar dargelegt, dass während der Aufschubzeit von acht Jahren die dauerhafte Erhöhung der Rente 284,92 EUR betrage und es sich zu Lasten der Klägerin allein ausgewirkt habe, dass die Überschussbeteiligung ab dem Jahr 2003 drastisch gekürzt worden sei. Die Berechnungen der Beklagten habe die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versicherungsmathematische Berechnungen handele, bleibe es Sache der Klägerin, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen der Beklagten unzutreffend seien.
II.
Dieser Beurteilung ist in einem wesentlichen Punkt nicht zu folgen. Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von 2.268,29 EUR ist rechtlich zu beanstanden.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung einer im "Individuellen Vorschlag" vom 10. Januar 1995 genannten "voraussichtlichen Versorgungsleistung incl. Überschuss" in Höhe von 4.972 DM (2.542 EUR) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein darauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf der überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundlage beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage garantiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96 - NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214) . Daran fehlt es schon nach dem Wortlaut des "Vorschlags" vom 10. Januar 1995, der die Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet. Das gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gegebenen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)).
Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer höheren Rendite bei alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte Rente von wenigstens 1.760,14 EUR ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter.
2.
Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch auf eine garantierte Rente von 2.268,29 EUR haben.
a)
Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag ausweisenden Mitteilung vom 22. Oktober 2002. Auch bei dieser Auskunft der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 EUR bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der ... (Beklagte) werde circa zwei Monate vor Rentenzahlung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer - wie den Akten zu entnehmen ist - auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versicherungsmaklerin, zugesandte Information über die nicht näher erläuterte Jahresrente von 27.219,48 EUR ist als "unverbindlicher Ausdruck" gekennzeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 22. Oktober 2002 geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Überschussbeteiligung der zum 1. Februar 2003 fällig werdenden Rente wolle sie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen.
b)
Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die Klägerin aber verlangen, wenn die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente ("zweite Komponente") 856,56 EUR betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der Beklagten zuerkannten 284,92 EUR.
aa)
Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine höhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte die dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zusatzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzureichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertragsschluss bestehenden Lücke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 EUR, "erste Komponente"). Die Beklagte war verpflichtet, diese Überschussanteile ausschließlich für die Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik der drei Leistungskomponenten und den Vereinbarungen zur Überschussbeteiligung.
Urkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist folgendes: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 EUR) ist für die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls für die gesamte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den während der Aufschubzeit fälligen Überschussanteilen gebildet worden ist. Nicht garantiert ist insoweit, dass und in welcher Höhe Überschussanteile zugewiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der Höhe dieser Rente durfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten Rechnungsgrundlagen kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit einem Rechnungszins von 4%. Die während der Aufschubzeit fälligen Überschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls möglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der Produktbedingungen für die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die jährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwendet, dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der statt dessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus den Überschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente ist nicht garantiert.
Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis der Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 EUR auf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss Überschüsse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne Rücksicht auf ein positives oder negatives Geschäftsergebnis der Beklagten vorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen im Versicherungsschein und in den Produktbedingungen werden die Überschussanteile für die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus dieser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Komponenten der versprochenen Leistung folgt, dass die Überschussanteile nicht dazu herangezogen werden dürfen, die Zahlung der als erster Komponente garantierten Rente von 1.411,73 EUR sicherzustellen. Anderenfalls wäre das Versprechen, die Überschussanteile zur Steigerung der Altersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite würde damit auch das auf die Zahlung der Rente von 1.411,73 EUR bezogene vorbehaltlose Garantieversprechen unterlaufen werden. Der Versicherungsvertrag bietet keinen Anhaltspunkt für ein Recht der Beklagten, bei der Garantierente von 1.411,73 EUR eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende Lücke in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht davon, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die Aufsichtsbehörde nicht anders (VerBAV 2000, 252, 253 li. Sp. oben). Darf der Nachreservierungsbedarf danach nicht aus Überschüssen finanziert werden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heranzuziehen (vgl. Nachreservierungsanordnung VerBAV 1995, 367, 368).
bb)
Nach dem bisherigen Sachstand ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie die von der Aufsichtsbehörde angeordnete Nachreservierung vorgenommen und die Lücke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 1.411,73 EUR mit Überschüssen des Vertrages der Klägerin aufgefüllt hat.
Am 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin geschrieben, im Jahre 1997 die Kalkulation der garantierten Rente der gestiegenen Lebenserwartung angepasst und dafür in Erfüllung der Anordnung der Aufsichtsbehörde die jährlich laufenden Überschüsse herangezogen zu haben.
Mit Schreiben vom 7. März 2003 hat sie dem Makler der Klägerin auf Anfrage mitgeteilt, 1997 sei die fiktive Umstellung der Verträge auf die Sterbetafel DAV 94 R mit Rechnungszins 4% erfolgt. Damit sei das erforderliche Deckungskapital neu berechnet worden. Die Differenz zu dem vorhandenen Deckungskapital sei innerhalb von acht Jahren aufzufüllen ("Nachreservierung"). Diese Auffüllung werde bei der Bonusrente (in der Aufschubzeit oder im Rentenbezug) auf die Überschussanteile angerechnet, bis die Anpassung abgeschlossen sei. Aus der vereinfachend dargestellten Entwicklung der Überschussbeteiligung von 1995 bis 2003 geht hervor, dass die laufende Verzinsung den Rechnungszins bis 2002 deutlich und 2003 (nur) noch um 0,1% überstiegen hat.
Im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Beklagte vorgetragen, die nach Veröffentlichung der Sterbetafel 1994 R erforderlich gewordene Aufstockung der Deckungsrückstellung zu Lasten der Überschüsse und damit zu Lasten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und der den einzelnen Versicherungen direkt zuzuweisenden Überschussanteile habe weder von ihr noch von den anderen Versicherern verhindert werden können.
In den von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 vorgelegten Berechnungen BE 1 und BE 2 heißt es, aufgrund geänderter Rechnungsgrundlagen - neue Sterbetafel - sei der Vertrag 1997 nachreserviert worden, das rechnungsmäßige Eintrittsalter habe sich hierdurch von 57 auf 61 Jahre geändert.
cc)
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich die Nachreservierung auf die Verwendung der Überschüsse (nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Rohüberschüsse vgl. HK-VVG/Brambach, § 153 Rdn. 7 ff.; Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ortmann, PK-VersR § 153 Rdn. 11; Wandt, VersR 4. Aufl. Rdn. 1203) während der Aufschubzeit ausgewirkt hat. Es hat auch nicht geklärt, welche dem Vertrag der Klägerin zuzuordnenden Überschüsse erzielt worden sind. Den angebotenen Sachverständigenbeweis zum angesichts der Berechnung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 verständlichen Vortrag der Klägerin, die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete Zusatzrente betrage 856,56 EUR, hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Es hat die weitere Sachaufklärung beendet, weil die Klägerin die versicherungsmathematischen, von der Beklagten erläuterten Berechnungen nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe.
Dieses Vorgehen ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind und ihr darauf beruhender Vortrag zur Höhe der Zusatzrente offenkundig nicht nur früherem Vortrag widerspricht, sondern auch den Rentenmitteilungen für 2003 und 2004. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnungen und die eingesetzten Werte nicht vollständig nachvollziehbar seien und vermutlich kein Beteiligter des Rechtsstreits diese Berechnungen nachvollziehen könne, deshalb verbleibe für den Fall fortbestehender Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit nur die Überprüfung durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen. Die Höhe der garantierten Zusatzrente hatte die Beklagte übereinstimmend mit den Rentenmitteilungen stets mit 284,92 EUR angegeben. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 behauptet sie unter Bezugnahme auf die Berechnungen BE 1 und BE 2, die während der Aufschubzeit gebildete garantierte Bonusrente betrage 322,27 EUR. Die gesamte Garantierente ("erste und zweite Komponente") müsste dann aber 1.734 EUR betragen und nicht - wie tatsächlich gezahlt - 1.696,65 EUR. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gesamtrente allein durch eine Senkung der Überschussdeklaration von 2002 auf 2003 von 2.268,31 EUR auf 1.760,16 EUR reduziert, die aus Überschussanteilen von 1995 bis 2002 gebildete garantierte Zusatzrente also von 856,58 EUR auf 348,43 EUR (oder wegen der für 2003 schon enthaltenen weiteren konstanten Zusatzrente auf einen noch geringeren Betrag). Das würde bedeuten, dass die Reduzierung der Überschussbeteiligung für 2003 nachteilige Auswirkungen auf die in den vergangenen Jahren bereits zugeteilten Überschussanteile hätte. Das wäre nicht verständlich. Aus den Berechnungen ergibt sich auch nicht, dass sie auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen beruhen.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit nach gegebenenfalls ergänzendem Parteivortrag die erforderlichen Beweise erhoben werden.
Ende der Entscheidung
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