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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: IV ZR 109/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 109/04

vom 22. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem K. " beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten (zum Auskunftsanspruch wegen gezogener Nutzungen vgl. BGHZ 152, 307, 316).

Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an, weil sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm getroffenen Feststellungen die volle Überzeugung verschafft hat, daß die Beklagte über den Erhalt der "Darlehenssumme" hinaus Vorteile erzielt hat, die bereicherungsrechtlich herauszugeben sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 112.324,71 €.

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